Checkliste Kurzarbeitsbeihilfe

23.11.21

Wann ist der Betrieb besonders betroffen?

Besonders betroffene Betriebe sind solche, die im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzrückgang von mehr als 50 % hatten oder von einem Betretungsverbot betroffen sind (derzeit nicht der Fall).

Der Umsatzrückgang ergibt sich aus den Angaben des Betriebes in der Beilage 1 der Sozialpartnervereinbarung.

Prüfen Sie genau, ob der Umsatzrückgang mehr als 50 % beträgt.

Das AMS beurteilt nach dem Ende der Kurzarbeit an Hand der Umsatzdaten des BMF, ob die Angaben richtig waren. Bei falschen Angaben würde das AMS die gesamte (!) Behilfe zurückverlangen und Strafanzeige erstatten.

Zur Begehrensstellung für Betriebe, die zwischen 1.4.2021 und 30.6.2021 bereits in Kurzarbeit waren

Gleichzeitig mit der Begehrensstellung über das eAMS-Konto ist die Sozialpartnervereinbarung hochzuladen. Originalunterschriften auf der Sozialpartnervereinbarung und den Beilagen 1 und 2 (bei Arbeitszeiten unter 30 %) nicht vergessen

• Wenn Sie einen Betriebsrat haben, ist die „Sozialparntervereinbarung - Betriebsrat“ zu verwenden und vom Betrieb und Betriebsrat zu unterschreiben.

• Haben sie KEINEN Betriebsrat, ist die „Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung“ zu verwenden und vom Betrieb und allen Arbeitnehmer in Kurzarbeit zu unterschreiben.

Die Unterschriften der Arbeitnehmer müssen sich eindeutig auf die vorliegende Sozialpartnervereinbarung beziehen. Hinweis: Die Zustimmung der Wirtschaftskammer und des ÖGB holt das AMS ein (im Zuge des Verfahrens über das Webportal) und müssen im Zuge der Begehrensstellung NICHT vorhanden sein.

Achtung: Neu in die Kurzarbeit eingestiegene Betriebe, d.h. Betriebe, die zwischen 1.4.2021 und 30.6.2021 nicht einen einzigen Tag in Kurzarbeit waren, müssen vor der Begehrensstellung über das eAMS-Konto eine Beratung mit AMS und Sozialpartnern absolvieren. In diesem Fall unterschreiben die überbetrieblichen Sozialpartner die Sozialpartnervereinbarung im Beratungsprozess und wird diese erst danach im Zuge der Begehrensstellung über das eAMS-Konto hochgeladen.

Zur Wirtschaftlichen Begründung des Begehrens – Beilage 1

Die Inanspruchnahme der Kurzarbeit erfordert eine wirtschaftliche Begründung. Zu diesem Zweck ist die Beilage 1 der Sozialparntnervereinbarung vollständig auszufüllen

• Die firmenmäßige Unterschrift auf der Beilage 1 nicht vergessen. • Prüfen Sie, ob die Unterschrift des Steuerberaters etc vorhanden ist. Ausnahme bei Projekten mit höchstens 5 Mitarbeitern in Kurzarbeit. Weiters - aber derzeit nicht relevant - bei Unternehmen, die direkt von einem verordneten Betretungsverbot betroffenen sind oder nur für die Zeit eines verordneten Betretungsverbots beantragen unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Beilage 1 ist dennoch in allen Fällen auszufüllen und zu unterschreiben. • Fehlende Umsätze sind mit Null zu beziffern. • Prüfen Sie sehr genau, ob der Umsatzrückgang im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 tatsächlich über 50 % betrug. Bei irrtümlich falschen Angaben würde das AMS die gesamte (!) Beihilfe zurückverlangen. • Die Angaben zur erwarteten Entwicklung des Umsatzes (Umsatzprognose) nicht vergessen.

Bei Arbeitszeiten von durchschnittlich unter 30 %

Nicht vergessen neben der Sozialpartnervereinbarung und Beilage 1 auch Beilage 2 der Sozialpartnervereinbarung auszufüllen und zu unterschreiben.

• Die besonderen wirtschaftlichen Gründe zur Unterschreitung der Mindestarbeitszeit sind anzugeben.

• Es ist anzugeben, auf welches Ausmaß die Arbeitszeit reduziert wird (Beispiel: auf 20 % der Normalarbeitszeit). Nicht zu verwechseln mit den Angaben im Abschnitt IV, Punkt 1 b der SP-V, wo es um das Ausmaß des Arbeitszeitausfalls geht (im konkreten Beispiel oben: 80 %)

Übereinstimmung der Angaben im Begehren und in der Sozialpartnervereinbarung

Prüfen Sie, ob die Angaben im Begehren mit den Angaben in der Sozialpartnervereinbarung und den Beilagen 1 und 2 übereinstimmen (Ausnahme: bei der Zulässigkeit von 100%igen Ausfallstunden für Unternehmen im Lockdown.

Näheres unter https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html)

Es geht insbesondere um folgende Angaben:

• Rechtsname/Firmenname und Adresse (Seite 1 der SP-V), des von der Kurzarbeit erfassten Betriebsstandortes (Seite 2 der SP-V, Abschnitt I Punkt 1 räumlich für ….)

• Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer

• Beschäftigtenstand während Kurzarbeit und Behaltefrist (geringfügig Beschäftigte zählen NICHT zum Gesamtbeschäftigtenstand)

• Kurzarbeitszeitraum

• Arbeitszeitausfall, (Seite 5 der SP-V Abschnitt IV Punkt 1 b und Punkt 6 des Begehrens Gesamtbetrachtung): der angegebene Arbeitsausfall, etwa 50 %, ist in der SP-V und im Begehren ident anzugeben

• Die Angaben zur wirtschaftlichen Begründung

Einschränkung der Behaltepflicht während der Kurzarbeit, neue Beilage 3

Der Beschäftigtenstand während der Kurzarbeit und der anschließenden Behaltepflicht darf nur in Ausnahmefällen (Punkt IV. 2. c.) unterschritten werden. Seit 1.7.2021 neu ist, dass auch Arbeitnehmer nicht zum Beschäftigtenstand zählen, wenn sie beim AMS zum Frühwarnsystem gemäß § 45a AMFG angemeldet sind. In diesen Fällen gibt es keine Auffüllpflicht.

Die Einschränkung der Behaltepflicht ist mit der Gewerkschaft vorweg zu vereinbaren und dazu die neue Beilage 3 auszufüllen. Eine entsprechende Frage im Begehren (sobald IT-technisch im AMS umgesetzt) ist entsprechend zu beantworten. Ohne vorherige Vereinbarung mit der Gewerkschaft wird diese die Zustimmung zur Kurzarbeit voraussichtlich ablehnen.

Angaben zur Behaltefrist nach Ende der Kurzarbeit

Der Entfall der Behaltefrist ist mit der Gewerkschaft zu vereinbaren (Ausnahme: Zustimmung des Regionalbeirates)

Die Frage zur Behaltefrist ist im Antrag bzw. in der Sozialpartnervereinbarung nur dann mit „Nein“ anzukreuzen, wenn der Entfall vorher mit der Gewerkschaft vereinbart wurde. Wenn nicht, wird die Gewerkschaft die Zustimmung zur Kurzarbeit voraussichtlich ablehnen.

Lehrlinge in Kurzarbeit

Nicht vergessen in der Sozialpartnervereinbarung (Punkt VI, 9) auszufüllen, welche Art von Ausbildungen der Betrieb plant (Beispiel: Kurs beim WIFI).

Wann ist ein Änderungsbegehren erforderlich?

Ändern sich in einem laufenden, bereits genehmigten Kurzabeitsprojekt die maßgeblichen Parameter (Arbeitszeit, Zahl der Arbeitnehmer in Kurzarbeit), können diese mit einem Änderungsbegehren(Antragsart‚ Änderung einer laufenden Beihilfe) im Wege des eAMS-Kontos angepasst werden.

Achtung: Bei Änderungsbegehren mit einer Arbeitszeit unter 30 % ist auch die Beilage 2 der Sozialpartnervereinbarung zu unterschreiben und dem Begehren anzuschließen, es ist keine neue Sozialpartnervereinbarung erforderlich. Bei einem Änderungsbegehren, wo weitere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in die Kurzarbeit einbezogen werden, ist eine neue Sozialpartnervereinbarung, wo diese Personen umfassst sind, erforderlich

Wurde der maximal mögliche Kurzarbeitszeitraum ausgeschöpft (bei besonders betroffenen Unternehmen spätestens am 31.12.2021) und soll die Kurarzbeit verlängert werden, ist ein Verlängerungsantrag zu stellen. Achtung: Dem Verlängerungsbegehren ist die neue, unterschriebene Sozialparntervereinbarung anzuschließen. Beilage 1 und Beilage 2 sind zu unterschreiben und dem Begehren anzuschließen.

Näheres dazu unter https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/informationen-kua-antragsart

Änderungsbegehren zum Erhalt der ungekürzten 100 %igen Beihilfe (restliche 15 %)

Bis zur Identifizierung der besonders betroffenen Betriebe im Antragstool des eAMS-Kontos wird das AMS generell die Kurzarbeitsbeihilfe mit einem Abschlag von 85 % bewilligen und auszahlen. Die restlichen 15 %, die bis 31.12.2021 gewährt werden, sind daher bis spätestens 31.12.2021 gesondert im Rahmen eines Änderungsbegehrens zu beantragen.

Das gleiche gilt für Unternehmen, die während der Kurzarbeit bis zum 31.12.2021 von einem Betretungsverbot direkt betroffen werden, aber nur die eingekürzte Beihilfe zugesprochen erhielten. Ebenso für Tochterunternehmen konsolidierter Muttergesellschaften mit einem über 50 %igen Umsatzrückgang.

Was tun bei beanstandeten Fehlern oder zurückgewiesenen Begehren?

Die vom AMS gesetzten Fristen zur Überarbeitung bzw. Neueinreichung der Anträge müssen eingehalten werden. Eine Fristversäumnis könnte einen späteren Beginn der Kurzarbeit zur Folge haben. Diese Informationen erhalten Sie über das eAMS-Konto.

Um automatisch per E-Mail über eingehende Nachrichten in Ihrem eAMS-Konto informiert zu werden, haben Sie die Möglichkeit, einen E-Mail-Agenten einzurichten. Sie können diesen über „Einstellungen“ entsprechend aktivieren:

Was ist im Zuge der Abrechnung zu beachten

• Angabe der korrekten Kontonummer.

• Bei Kontonummer-Änderungen braucht das AMS eine Bankbestätigung.

• Abrechnungsdateien nicht nachträglich ändern (richtige Projektnummer, richtiger Dateiname).

• Die eigenen eAMS-Zugangsdaten, insbesondere der „Superuser“ dürfen nicht an Steuerberater etc. weitergegegeben werden. Anstelle dessen können Sie in Ihrem eAMS-Konto weitere Zugänge einrichten, auch welche für Rechtsvertreter. Siehe https://www.ams.at/content/dam/download/allgemeine-informationen/covid_kurzarbeit/Anleitung_Rechtsvertreter_eAMS_Konto.pdf

• Verständigungen und Aufforderungen der BHAG (Buchhaltungsagentur des Bundes) beachten.

Durchführungsberichte

Der Durchführungsbericht ist nach Ablauf der Behaltefrist bis spätestens zum 28. des Folgemonats über das eAMS-Konto an das AMS zu übermitteln. Seit der Kurzarbeitsphase 3 (1.10.2020 bis 31.3.2021) steht dafür eine Webanwendung zur Verfügung.

Für die Phasen 1 und 2 stand der Durchführungsbericht als PDF-Formular zur Verfügung.

Bitte, beachten Sie, dass Sie das für die jeweilige Kurzarbeitsphase passende Formular verwenden.

Nähere Informationen finden Sie unter https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit#abrechnung-zusaetzliche-hinweise-zum-ablauf

Im Übrigen:

• Prüfen Sie, ob die Angaben mit jenen in der Fördermitteilung bzw. Sozialpartnervereinbarung und Begehren übereinstimmen

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