Verlängerung der Stundungen, Ratenzahlungen und der Kurzarbeit

22.4.21

Finanzamts-Stundung
 
 Wurde Ihnen eine Stundung Ihres Abgabenrückstandes nach dem 15.3.2020  aufgrund von COVID-Betroffenheit bewilligt, ist diese Stundung automatisch  bis 30.6.2021 verlängert. Abgaben, die zwischen dem 26.9.2020 und 28.2.2021  fällig wurden, sind bis zum 30.6.2021 zu entrichten. Das heißt, diese Abgaben  werden automatisch mitgestundet und es muss dafür kein gesondertes  Stundungsansuchen mehr eingebracht werden.


 Hinweis: Wenn Ihnen bereits eine Ratenzahlung bewilligt worden ist,  kann parallel keine Stundung beantragt werden und auch die gesetzliche  Zahlungsfrist im Zusammenhang mit gestundeten Abgaben (30.6.2021) gilt nicht.  Im Falle einer Ratenzahlung sind laufende Abgaben stets zum Fälligkeitstag  laut Ratenzahlungsplan zu entrichten, ansonsten tritt Terminverlust ein.


 Ratenzahlungsmodell


 Von 10.6. bis 30. 6.2021 kann alternativ zur allgemein gültigen Ratenzahlungsbestimmung  ein Antrag nach den Bestimmungen über das COVID-19-Ratenzahlungsmodell  gestellt werden.


 In der Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells können die COVID-bedingten  Abgabenrückstände binnen 15 Monaten von Juli 2021 bis September 2022  beglichen werden. Ist die Rückzahlung des gesamten ausstehenden Betrags bis  September 2022 nicht möglich, wurden aber zumindest 40 % beglichen, kann in  der Phase 2 dieses Modells die Rückzahlung binnen weiterer 21 Monate, also  bis längstens Juni 2024, erfolgen.


 Sowohl in Phase 1 als auch in Phase 2 ist außerdem einmalig eine  Neuverteilung der Raten möglich.


 Das Modell gilt nur für „COVID-bedingte Rückstände“, also solche, die  zwischen dem 15. 3.2020 und dem 30.6.2021 entstanden sind. Davon umfasst sind  auch Rückstände aus Zeiträumen vor dem 15.3.2020, sofern diese weniger  ausmachen als der Betrag der Rückstände ab dem 15.3.2020.


 Hinweis: Im Falle einer Ratenvereinbarung fallen seit dem 15.3.2020  und noch bis 30.6.2021 keine Zinsen an. Ab dem 1.7.2021 werden die  ausständigen Beträge zu verzinsen sein, und zwar nach heutigem Stand mit  1,38% (2 % über dem Basiszinssatz).


 
 Kurzarbeit


 Die Sozialpartner haben die Verlängerung der Corona-Kurzarbeit (Phase 4) um  weitere drei Monate bis 30.6.2021 beschlossen. Diese entspricht im  Wesentlichen der bis 31.3.2021 geltenden Kurzarbeit Phase 3.


 
 Die Eckpunkte der Kurzarbeit Phase 4:

 

Zur  Verfügung gestellt von: Grazer Treuhand Steuerberatung GmbH & Partner KG  – Quelle: Infomedia 05/2021, InfoMedia News & Content GmbH. Irrtum, Druck- und Satzfehler  vorbehalten.

 

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